Wie arbeite ich als Betriebsratsmitglied in der Plattform?
Aktualisiert am Lesezeit: 7 Min.
Auf dieser Seite
- Übersicht
- Mitglieder (§§ 9, 25, 26 BetrVG)
- Einstellungen des Betriebsrats
- Sitzungen und Beschlüsse (§§ 29–36 BetrVG)
- Planen und einladen
- Im Kalender
- Durchführen
- Beschlüsse
- Niederschrift (§ 34 BetrVG)
- Beteiligungsverfahren (§§ 87, 99–103, 111 BetrVG)
- Arten und Fristen
- Unterrichtung unvollständig
- Was bei Fristablauf passiert
- Antwort mit Gründen
- Weiteres
- Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG)
- Anliegen und Themenvorschläge bearbeiten (§§ 84, 85, 86a BetrVG)
- Ausschüsse (§§ 27, 28, 28a, 106–108 BetrVG)
- Schulungen (§ 37 Abs. 6 und 7, § 40 BetrVG)
- Versammlungen und Sprechstunden (§§ 39, 42–46 BetrVG)
- Support-Zugang entscheiden
Diese Seite beschreibt die Arbeit im Bereich Betriebsrat für Mitglieder des Betriebsrats, Vorsitz und Stellvertretung. Welche Teilbereiche du siehst, hängt davon ab, was die Administration eingeschaltet hat.
Übersicht#
Die Startseite des Bereichs zeigt, was ansteht:
Fristen, die bald ablaufen
die nächsten Sitzungen
offene Anliegen
Themenvorschläge über der Frist
Hinweise auf Pflichten, zum Beispiel ein fehlender Betriebsausschuss ab neun Sitzen, eine überfällige Betriebsversammlung oder ausgeschöpfte Schulungstage
Mitglieder (§§ 9, 25, 26 BetrVG)#
Sitze, Ersatzmitglieder mit Nachrückreihenfolge, Vorsitz und Stellvertretung.
Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung als beratende Teilnehmende.
Amtszeit und erstmalige Amtsübernahme, wichtig für den Schulungsanspruch.
Hinweis, wenn weniger Mitglieder erfasst sind, als der Betriebsrat Sitze hat.
Den ersten Vorsitz trägt die Administration einmalig ein. Danach verwaltet sich der Betriebsrat selbst.
Einstellungen des Betriebsrats#
Zahl der Sitze (§ 9): Grundlage für Beschlussfähigkeit und absolute Mehrheit
Zahl der Beschäftigten: Grundlage für das Quorum der Themenvorschläge und für Hinweise auf Schwellenwerte (§§ 28, 99, 106, 111)
Feiertagsregion für die Fristberechnung
Geschäftsordnung mit Regel zu Video-Sitzungen (§ 36, § 30 Abs. 2)
Aufbewahrungsdauer (§ 79a)
Sprechstunden (§ 39)
Bei der Aufbewahrung legt der Betriebsrat fest, nach wie vielen Monaten die Plattform automatisch löscht:
personenbezogene Angaben entschiedener Vorgänge
erledigte Anliegen ganz
bei abgeschlossenen Themenvorschlägen, wer sie eingereicht und unterstützt hat
Sitzungen und Beschlüsse (§§ 29–36 BetrVG)#
Planen und einladen#
Planen: Titel, Termin, Ort, Art der Sitzung (ordentlich oder außerordentlich) und Form (Präsenz, Video oder hybrid).
Tagesordnung:
freie Punkte oder offene Vorgänge
Reihenfolge per Verschieben
Themenvorschläge der Mitarbeitenden lassen sich mit einem Tagesordnungspunkt verknüpfen
Einladen: Ein Klick lädt alle Mitglieder und die beratenden Teilnehmenden ein. Ist ein Mitglied verhindert, lädt die Plattform das nächste Ersatzmitglied in der richtigen Reihenfolge nach (§ 25).
Arbeitgeber informieren: Die Plattform vermerkt, wann der Arbeitgeber über den Termin informiert wurde (§ 30 Abs. 1 S. 3).
Einberufung auf Antrag (§ 29 Abs. 3): Die Plattform vermerkt, wenn ein Viertel der Mitglieder oder der Arbeitgeber die Sitzung beantragt hat.
Video-Sitzungen (§ 30 Abs. 2): nur, wenn die Geschäftsordnung sie erlaubt. Mitglieder können innerhalb der Frist widersprechen, die der Vorsitz setzt; ab einem Viertel findet die Sitzung in Präsenz statt.
Im Kalender#
Eingeladene bekommen einen privaten Eintrag „Betriebsratssitzung“ mit Ort, Zeit und Link in ihrem persönlichen Kalender. Die Zeit ist damit überall belegt, auch für Kolleginnen und Kollegen, für Kais Terminsuche, auf Buchungsseiten und auf dem Handy.
Titel und Tagesordnung stehen nicht im Eintrag.
Der Eintrag folgt Änderungen von Zeit und Ort. Er verschwindet bei Absage, wenn jemand verhindert ist, und wenn die Sitzung gelöscht wird.
Durchführen#
Anwesenheit erfassen; wer per Video teilnimmt, bestätigt in Textform (§ 34 Abs. 1 S. 4). Wer vor Ort war, trägt sich im Protokoll-PDF eigenhändig in die Anwesenheitsliste ein (S. 3).
Die Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2) rechnet die Plattform mit; einspringende Ersatzmitglieder zählen mit.
Beschlüsse#
Abstimmung mit Ja, Nein und Enthaltung.
Mehrheit der Anwesenden oder, wo das Gesetz es verlangt, Mehrheit aller Mitglieder. Enthaltungen zählen wie Nein.
Stimmrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wo es ihr zusteht (§ 67 Abs. 2).
Beschlüsse sind nur in einer durchgeführten, beschlussfähigen Sitzung möglich und werden fortlaufend nummeriert.
Befangenheit: Persönlich betroffene Mitglieder, etwa bei der eigenen Kündigung nach § 103, beraten und stimmen nicht mit und zählen nicht als anwesend; das Protokoll nennt sie.
Aussetzung nach § 35: Auf Antrag der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung wird ein Beschluss eine Woche ausgesetzt.
Folge für Vorgänge: Ein Beschluss zu einem Vorgang entscheidet ihn direkt, zum Beispiel Zustimmung, Widerspruch oder Bedenken.
Niederschrift (§ 34 BetrVG)#
Die Plattform erzeugt ein Protokolldokument mit Kopf, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit, Tagesordnung, Beschlüssen und Unterschriftenblock.
Das Protokoll wird im Office-Editor bearbeitet, auf Wunsch mit Kai.
Vorsitz und ein weiteres Mitglied, das teilgenommen hat, geben das Protokoll in der Plattform frei. Das kann auch ein Ersatzmitglied sein, das eingesprungen ist. Ab der ersten Freigabe ist alles festgeschrieben.
Nach der zweiten Freigabe legt die Plattform eine unveränderliche PDF-Fassung mit Prüfsumme ab.
Das PDF wird ausgedruckt und von Hand unterschrieben.
Info
Die Freigabe in der Plattform ersetzt nicht die Unterschrift.
Auszüge: Auszug für den Arbeitgeber mit ausgewählten Tagesordnungspunkten (§ 34 Abs. 2), Beschlussauszug und Beschlussregister als PDF.
Ohne Teilbereich Sitzungen: Ist der Teilbereich ausgeschaltet, werden Entscheidungen als „außerhalb der Plattform beschlossen“ mit Datum erfasst.
Beteiligungsverfahren (§§ 87, 99–103, 111 BetrVG)#
Arten und Fristen#
Art | Antwortfrist |
|---|---|
Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung (§ 99) | eine Woche |
ordentliche Kündigung (§ 102) | eine Woche |
außerordentliche Kündigung (§ 102) | drei Tage |
außerordentliche Kündigung und Versetzung von Betriebsratsmitgliedern und Wahlbewerbern (§ 103) | drei Tage |
vorläufige personelle Maßnahme (§ 100), soziale Angelegenheit (§ 87), Betriebsänderung (§ 111), Sonstiges | eine Woche |
Bei der Anhörung „außerordentlich, hilfsweise ordentlich“ entstehen zwei verknüpfte Anhörungen mit eigener Frist.
Die Plattform berechnet die Antwortfrist aus Art und Eingangsdatum (§§ 187, 188 BGB).
Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag der eingestellten Region, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Weil das für BetrVG-Fristen umstritten ist, zeigt die Plattform zusätzlich das sichere Fristende ohne Verschiebung.
Ändert sich die Feiertagsregion, werden offene Fristen neu berechnet.
Fristverlängerung: Eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte längere Frist wird mit Vermerk erfasst.
Erinnerungen: Vorsitz, Stellvertretung und die zuständige Person werden zwei Tage vor Ablauf und am letzten Tag erinnert, per Mail auch außerhalb der Arbeitszeit.
Unterrichtung unvollständig#
Die Frist läuft erst ab vollständiger Unterrichtung (BAG). Der Vorsitz rügt eine unvollständige Unterrichtung mit einem Hinweis, was fehlt; die Frist ist dann angehalten. Der Arbeitgeber erfährt es, wenn der Vorgang aus einem Workflow kam. Mit der Vervollständigung beginnt die Frist neu.
Was bei Fristablauf passiert#
Antwortet der Betriebsrat nicht rechtzeitig, setzt die Plattform die gesetzliche Folge:
Verfahren | Folge ohne rechtzeitige Antwort |
|---|---|
§ 99 und ordentliche Kündigung | Die Zustimmung gilt als erteilt. |
außerordentliche Kündigung | Die Anhörung ist abgeschlossen (keine Zustimmung). |
§ 103 | Die Zustimmung gilt als verweigert; zustimmen kann der Betriebsrat auch später noch. |
Eine rechtzeitige Antwort, die erst später erfasst wird, ersetzt diese Folge.
Warnung
Zugang zählt, nicht der Beschluss: Eine Verweigerung, ein Widerspruch oder Bedenken zählen erst, wenn sie dem Arbeitgeber innerhalb der Frist zugehen (§ 99 Abs. 3, § 102 Abs. 2). Bis dahin bleibt der Vorgang offen. Kommt die Stellungnahme zu spät oder gar nicht an, gilt die Zustimmung als erteilt.
Kam der Vorgang über einen Workflow, stellt die Plattform die Stellungnahme mit Zeitstempel zu. Sonst erfasst der Vorsitz das Eingangsdatum beim Arbeitgeber.
Antwort mit Gründen#
Die Verweigerung nach § 99 Abs. 2 und der Widerspruch nach § 102 Abs. 3 werden aus dem Katalog der gesetzlichen Gründe gewählt und schriftlich begründet. In anderen Verfahren ist eine Begründung möglich, aber keine Pflicht.
Als Stellungnahme an den Arbeitgeber entsteht ein fertiger Brief als PDF.
Die Plattform prüft, ob die Stellungnahme rechtzeitig zuging.
Weiteres#
Weitere Zustände: Einigungsstelle (§ 76), Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 111, 112).
Zuständigkeit und Notizen: Jeder Vorgang hat eine zuständige Person und interne Notizen; er lässt sich auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen.
Eingang über einen Workflow: Vorgänge, die der Arbeitgeber über einen Workflow eingereicht hat, sind als „Vom Arbeitgeber über einen Workflow eingereicht“ gekennzeichnet. Eingangsdatum und Art stehen dann fest.
Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG)#
Verwalten: Nummer, Titel, Thema, Status (Entwurf, in Verhandlung, in Kraft, gekündigt, ausgelaufen), Laufzeit und Kündigungsfrist.
Entwurf und Schlussfassung: Der Entwurf wird im Office-Editor erstellt. Die unterschriebene Schlussfassung wird hochgeladen und ist danach unveränderlich.
Veröffentlichen (§ 77 Abs. 2): Die Vereinbarung auszulegen, ist Pflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsrat stellt sie zusätzlich bereit: Vorsitz oder Stellvertretung veröffentlichen eine geltende Vereinbarung mit einem Klick.
Rechtskatalog: Die Vereinbarung erscheint im Rechtskatalog der Plattform. Kai kann Mitarbeitenden daraus Fragen beantworten.
Aushang im Wiki: Unter einer Wiki-Seite „Betriebsrat“ entsteht je Vereinbarung eine Seite mit der Datei.
Aushang gehört dem Betriebsrat: Nur Mitglieder des Betriebsrats können die Aushang-Seiten ändern, verschieben oder löschen. Auch Redaktion und Administration können das nicht. Darunter kann niemand sonst Seiten anlegen.
Nachwirkung (§ 77 Abs. 6): Neue Vereinbarungen wirken nicht nach, außer bei erzwingbarer Mitbestimmung oder wenn es vereinbart ist. Endet eine Vereinbarung mit Nachwirkung, bleibt sie mit dem Vermerk „nachwirkend“ veröffentlicht. Sonst wird sie zurückgezogen, mit einem Hinweis auf der Wiki-Seite.
Verzeichnis: Die Vereinbarungen lassen sich als PDF-Verzeichnis ausgeben.
Anliegen und Themenvorschläge bearbeiten (§§ 84, 85, 86a BetrVG)#
Anliegen: Vorsitz und Stellvertretung werden über neue Anliegen benachrichtigt. Der Betriebsrat bearbeitet das Anliegen und antwortet. Bei anonymen Anliegen gibt es keine Rückmeldung.
Themenvorschläge: Wer unterstützt, bleibt unsichtbar, nur die Anzahl ist zu sehen. Ab fünf Prozent Unterstützung muss der Betriebsrat das Thema innerhalb von zwei Monaten auf eine Tagesordnung setzen. Die Plattform warnt bei überschrittener Frist.
Maßgeblich für das Quorum ist die Zahl der Beschäftigten aus den Einstellungen, sonst die Zahl der Konten auf der Plattform.
Ausschüsse (§§ 27, 28, 28a, 106–108 BetrVG)#
Betriebsausschuss (Hinweis, wenn er ab neun Sitzen fehlt), weitere Ausschüsse (ab mehr als 100 Beschäftigten), Arbeitsgruppen und Wirtschaftsausschuss (Unternehmen mit mehr als 100 ständig Beschäftigten).
Übertragene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung, mit Nachweis der Mehrheit aller Mitglieder.
Schulungen (§ 37 Abs. 6 und 7, § 40 BetrVG)#
Erfassen: Schulungen je Mitglied mit Zeitraum, Veranstalter, Kosten und Status.
Anspruch nach § 37 Abs. 7: Die Plattform zählt die Tage mit, drei Wochen je Amtszeit, vier bei erstmaliger Amtsübernahme ohne vorherige Zeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Gerechnet wird in den Arbeitstagen des Mitglieds, bei Teilzeit also weniger. Bei Überschreitung warnt sie.
Mitteilung an den Arbeitgeber: als fertiger Brief (§ 37 Abs. 6 S. 4). Die Kosten verlangt der Brief nur für Schulungen nach Abs. 6; bei Abs. 7 nennt er die bezahlte Freistellung.
Versammlungen und Sprechstunden (§§ 39, 42–46 BetrVG)#
Versammlungen: Betriebs- und Abteilungsversammlungen, regelmäßig oder außerordentlich, mit Tagesordnung und Tätigkeitsbericht als PDF.
Hinweis auf Pflicht: Abteilungsversammlungen zählen mit (§ 43 Abs. 1 S. 2). Die Plattform erinnert, wenn die vierteljährliche Betriebsversammlung überfällig ist (§ 43 Abs. 1).
Sprechstunden: Zeit und Ort sind für alle Mitarbeitenden sichtbar.
Support-Zugang entscheiden#
Beantragt die Administration einen Support-Zugang, werden Vorsitz und Stellvertretung benachrichtigt. Der Hinweis führt direkt zu den Einstellungen des Betriebsrats.
Vorsitz oder Stellvertretung stimmen zu oder lehnen ab. Die Dauer beginnt mit der Zustimmung.
Der Zugang ist nur lesend und endet von selbst. Der Vorsitz kann ihn vorher widerrufen.
Jeder Aufruf wird protokolliert. Mitglieder sehen die Zugänge und das Protokoll in den Einstellungen.
Wichtig
Keine Rechtsberatung: Die Plattform bildet die gesetzlichen Regeln ab und nennt die Paragrafen. Die Entscheidung bleibt beim Betriebsrat.