Wie wende ich mich an den Betriebsrat?
Aktualisiert am Lesezeit: 2 Min.
Auf dieser Seite
Der Betriebsrat ist für alle Mitarbeitenden da. Im Bereich Betriebsrat kannst du dich mit Anliegen an ihn wenden, Themen vorschlagen, Sprechstunden nachsehen und die veröffentlichten Betriebsvereinbarungen lesen. Welche dieser Möglichkeiten es gibt, hängt davon ab, welche Teilbereiche in deinem Unternehmen eingeschaltet sind.
Info
Anliegen und Themenvorschläge kannst du einreichen, sobald der Betriebsrat in der Plattform eingerichtet ist und Mitglieder hat. Bis dahin weist dich der Bereich darauf hin.
Anliegen einreichen (§§ 84, 85 BetrVG)#
Über ein Formular reichst du Beschwerden, Fragen und Anregungen beim Betriebsrat ein, auf Wunsch anonym.
Vorsitz und Stellvertretung werden benachrichtigt. Der Betriebsrat bearbeitet dein Anliegen und antwortet.
Die Antwort siehst du in der Plattform und bekommst einen Hinweis; die Mail nennt nur den Betreff.
Bei anonymen Anliegen gibt es keine Rückmeldung.
Themen vorschlagen (§ 86a BetrVG)#
Du kannst dem Betriebsrat Themen vorschlagen und die Vorschläge anderer unterstützen.
Wer unterstützt, bleibt unsichtbar, nur die Anzahl ist zu sehen.
Ab fünf Prozent Unterstützung muss der Betriebsrat das Thema innerhalb von zwei Monaten auf eine Tagesordnung setzen.
Sprechstunden (§ 39 BetrVG)#
Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats sind für alle Mitarbeitenden sichtbar.
Betriebsvereinbarungen lesen (§ 77 BetrVG)#
Veröffentlichte Betriebsvereinbarungen erscheinen im Rechtskatalog der Plattform.
Im Wiki gibt es unter der Seite „Betriebsrat“ je Vereinbarung eine Seite mit der Datei.
Kai beantwortet dir Fragen zu den veröffentlichten Betriebsvereinbarungen.
Vertraulichkeit#
Mails und Hinweise nennen nie den Text deines Anliegens.
Die Inhalte des Betriebsrats sind auch für die Administration nicht sichtbar.
Der Betriebsrat legt fest, nach wie vielen Monaten die Plattform erledigte Anliegen löscht und bei abgeschlossenen Themenvorschlägen die Angabe entfernt, wer sie eingereicht und unterstützt hat (§ 79a BetrVG).